Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der FISCHER AG Präzisionsspindeln, im Folgenden „Lieferant" genannt, und dem Besteller gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2 Vertragspartner ist die FISCHER AG Präzisionsspindeln. Dies gilt nicht für Produkte, welche der Besteller direkt bei einer anderen Gesellschaft der FISCHER Spindle Group kauft. Der Kaufvertrag kommt dann direkt mit dieser Gesellschaft zu Stande und es gelten die mit dieser vereinbarten AGB.

1.3 Die FISCHER AG Präzisionsspindeln bietet keine Produkte zum Kauf für Privatleute an.

2. Vertragsschluss

2.1 Die Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass dieser die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen

2.2 Bei Bestellungen im Webshop des Lieferanten, wird dem Besteller eine E-Mail gesandt, in der die Einzelheiten der Bestellung aufgeführt werden. Diese „Eingangsbestätigung“ stellt keine Annahme des Angebotes des Bestellers zum Abschluss eines Kaufvertrags dar, sondern soll den Besteller einzig darüber informieren, dass seine Bestellung eingegangen ist. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn der Besteller Auftragsbestätigung bekommt. Über Produkte aus ein- und derselben Bestellung, die nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.

2.3 Abweichungen von der Bestellung in der Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, sofern ihnen der Besteller nicht binnen 5 Arbeitstagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2.4 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserung führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken.

2.5 Falls der Lieferant ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, weil sein Unterlieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist der Lieferant dem Besteller gegenüber zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Besteller unverzüglich darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

3. Preise

3.1 Angebote (insbesondere solche in Preislisten, Prospekten etc.), die keine Gültigkeitsdauer enthalten, sind unverbindlich.

3.2 Alle Preise verstehen sich netto in der vereinbarten Landeswährung, ab Werk, ohne irgendwelche Abzüge zuzüglich der ggf. zu berechnenden Mehrwertsteuer in Prozent.

3.3 Soweit Verpackungskosten nicht Bestandteil des Produktpreises sind, werden diese separat ausgewiesen.

3.4 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung auf Wunsch des Bestellers technische Anpassungen am Produkte durchgeführt werden müssen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Bei Neukunden und Gelegenheitskunden wird der Rechnungsbetrag im Vorhinein fällig (Vorauszahlung: Kreditkarte, Überweisung).

4.2 Bei Bestandskunden kann die Zahlung per Rechnung erfolgen. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, in begründeten Fällen einzelnen Kunden diese Zahlungsvariante nicht anzubieten.

4.3 Die Zahlungen sind am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum.

4.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4.5 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglichen.

5. Lieferfrist

5.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft an den Besteller gemeldet worden ist.

5.2 Bei sämtlichen Angaben zu Verfügbarkeit, Versand oder Zustellung eines Produktes im Webshop des Lieferanten handelt es sich lediglich um voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Die Angaben stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Versand- oder Liefertermine dar, ausser wenn dies bei den Versandoptionen des jeweiligen Produktes ausdrücklich als verbindlicher Termin bezeichnet ist. Sofern der Lieferant während der Bearbeitung Ihrer Bestellung feststellt, dass von Ihnen bestellte Produkte nicht verfügbar sind, wird der Besteller darüber gesondert per E-Mail informiert. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien bzw. Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschuss von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentums-vorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6.2 Der Besteller wird die gelieferten Produkte auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Pläne und technische Unterlagen (Diagramme, Zeichnungen etc.)

7.1 Technische Angaben auf Webseiten, im Webshop sowie in Prospekte und Kataloge sind nur verbindlich, soweit diese schriftlich zugesichert werden.

7.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

8. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvorrichtungen

8.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.

8.2 Mangels anderweitiger Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Bestellers, auf welche dieser den Lieferanten gemäss Ziff. 8.1 hingewiesen hat. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

9. Übergang von Nutzen und Gefahr

9.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

9.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

10.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 5 Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff.10.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

10.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

10.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff.10 sowie in Ziff.11 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

11. Gewährleistung, Haftung für Mängel

11.1 Soweit keine andere Vereinbarung besteht, beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuprodukte 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für reparierte Produkte beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Sie dauert 6 Monate ab Ersatz oder Abschluss der Reparatur und gilt für die ausgetauschten bzw. reparierten Teile und die durchgeführten Arbeiten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

11.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferung des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

11.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.

11.4 Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

11.5 Ist die Nacherfüllung auf dem Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Besteller dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen an den Lieferanten zurückzusenden. Die Transportkosten für die Ersatzlieferung trägt der Lieferant, die für die Rücksendung der Besteller. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen. Der Lieferant behält sich vor, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen Schadensersatz geltend zu machen.

11.6 Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

11.7 Die Gewährleistung und Haftung des Lieferanten beschränkt sich auf Schäden, die nachweisbar infolge von:

  • schlechtem Material
  • fehlerhafter Konstruktion
  • oder mangelhafter Ausführung entstanden sind.

Ausdrücklich ausgeschlossen sind Schäden, die:

  • infolge natürlicher Abnützung
  • mangelhafter Wartung
  • Missachtung von Betriebsvorschriften
  • übermässiger Beanspruchung
  • fehlender Detailinformation über die Anwendung (Fräs-, Schleifstrategien etc.)
  • ungeeignete oder fehlerhafter Betriebsmittel
  • nicht vom Lieferanten ausgeführter Umbau-, Reparatur- oder Montagearbeiten

sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, auftreten.

11.8 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff.11.1 bis 11.7 ausdrücklich genannten.

12. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages, oder Rücktritt des Vertrages ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren und unmittelbaren Schäden.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Damit sind das Lugano-Übereinkommen und das Wiener UN-Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der FISCHER AG, Präzisionsspindeln (2012)